Euthanasie
Öffentliche Bekanntmachung
Euthanasie: vorzeitige Erklärungen seit dem 1. September 2008
Ab dem 1. September 2008 kann jede mündige volljährige oder nicht volljährige Person, die im Besitz einer Identifikationsnummer im Nationalregister ist, eine vorzeitige Erklärung hinsichtlich der Euthanasie bei der Einwohnerbehörde seines Heimatortes abgeben.
Rechtlicher Rahmen
- Gesetz vom 28. Mai 2002 über Euthanasie, Art. 4. der vorzeitigen Erklärung.
- Königlicher Erlass vom 2. April 2003 über die Modalitäten, nach denen die vorzeitige Erklärung zur Euthanasie redigiert, bestätigt, überarbeitet oder zurückgezogen wird.
- Königlicher Erlass vom 27. April 2007 zur Regelung der Aufnahme und Weiterleitung der vorzeitigen Erklärung zur Euthanasie mittels der Behörden des Nationalregisters zu den betreffenden Ärzten.
Gültigkeit von 5 Jahren
Die vorzeitige Erklärung zur Euthanasie kann jederzeit gemacht werden und auch jederzeit redigiert oder zurückgezogen werden. Sie ist jedoch nur über einen Zeitraum von 5 Jahren gültig. Der Erklärende ist selber dafür verantwortlich, die Erklärung alle 5 Jahre bestätigen zu lassen, wenn er die Gültigkeit der Erklärung aufrechterhalten möchte.
Zwei Rubriken
Die Erklärung besteht aus zwei Rubriken. In der ersten muss der Interessierte genauestens und eindeutig seinen Willen darstellen, dass für den Fall, indem er nicht mehr mitteilungsfähig ist, ein Arzt Euthanasie unter den vom Gesetz aus dem Jahre 2002 festgelegten Bedingungen vornehmen kann. Diese Rubrik enthält die persönlichen Daten des Interessierten.
Die vorzeitige Erklärung muss im Beisein von zwei mündigen Zeugen ausgestellt werden, wobei mindestens ein Zeuge kein materielles Interesse am Versterben des Patienten haben darf.
Die zweite Rubrik ist optional und beinhaltet, wenn der Interessierte es wünscht, die Daten einer oder mehrerer mündiger Personen seines Vertrauens. Im Verlauf des Verfahrens wird die Vertrauensperson vom behandelnden Arzt hinzugezogen, um das Euthanasiegesuch zu überprüfen.
Physisches Unvermögen
Ist die die Euthanasieerklärung abgebende Person physisch eindeutig nicht in der Lage, die Erklärung abzufassen und sie zu unterzeichnen (wenn zum Beispiel beide Arme gelähmt sind), dann kann die Erklärung von einer mündigen Person, die kein Interesse am Versterben der betroffenen Person hat, schriftlich aufgezeichnet werden. Dies muss im Beisein von zwei mündigen Personen stattfinden, von denen mindestens eine kein materielles Interesse am Versterben des Patienten haben darf.
Die Registrierung einer vorzeitigen Erklärung zur Euthanasie bei der Einwohnerbehörde ist kostenlos.
Einwohnerbehörde.
Espace du Coeur de Ville 2 (1. Etage)
1340 Ottignies-Louvain-la-Neuve.
Tel.: 010/420838
Büroöffnungszeiten: Montags von 12h30 bis 19h00, dienstags bis freitags von 8h30 bis 12h30 und samstags von 9h00 bis 12h00. (Geschlossen samstags im Juli und August).
Verwaltungsaußenstelle
Grand Place 32
1348 Ottignies-Louvain-la-Neuve.
Tel : 010 / 47 54 00
Büroöffnungszeiten: Montags von 12h30 bis 19h00 und dienstags bis freitags von 8h30 bis 12h30.
Webseite S.P.F Gesundheitsdienst: www.health.fgov.be (Suche n. Euthanasie)




